Leistungen

IhrE SICHERHEIT ist mein Ziel

SICHERHEITSFACHKRAFT

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gibt vor, dass alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Präventivkräfte für ihr Unternehmen bestellen müssen. Sicherheitsfachkräfte (SFK) sind dafür verantwortlich, die Arbeitgeber/innen über ihre rechtlichen Pflichten aufzuklären und diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten rund um den ArbeitnehmerInnenschutz zu unterstützen.

 

 

Wozu eine Sicherheitsfachkraft?

 

Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Belegschaftsorgane, Sicherheitsvertrauenspersonen sowie Mitarbeiter/innen

 

in allen Fragen rund um den Arbeitnehmerinnenschutz

 

 

Unterstützung der Arbeitgeber/innen bei der Erfüllung ihrer Pflichten in folgenden Angelegenheiten:

 

Bei der Unfallverhütung

Bei der Planung von Arbeitsstätten

Bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln

Bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen

Bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen

In arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Angelegenheiten

Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes

Bei der Organisation des Brandschutzes und der damit verbundenen Maßnahmen zur Evakuierung

Bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren

Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Bei der Organisation von Unterweisungen

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen

Bei Verwaltungsverfahren wie der Arbeitsstättenbewilligung und der Genehmigung von Betriebsanlagen

 

 

ARBEITSSICHERHEIT

Arbeitssicherheit und der betriebliche Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz sind das A und O eines Unternehmens! Menschen sind unersetzbar. Mit einem persönlich zugeschnittenen Arbeitsschutz gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind Sie auf der sicheren Seite, um Sach- und Personenschäden am Arbeitsplatz bestens zu vermeiden. Da Unternehmer für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich sind, ist die Erstellung und die Pflege eines ordnungsgemäßen, rechtlich tragenden SiGe-Dokumentes unumgänglich, welche folgende Aspekte beinhaltet 

 

Arbeitsplatzevaluierungen 

Explosionsschutzdokumente nach VEXAT 

Sicherheitskennzeichnung 

Psychische Belastungen 

Ergonomie am Arbeitsplatz 

Brandschutzkonzepte 

Arbeitsplatzmessungen 

Erstellen und Aktualisierung von SiGe-Dokumenten 

Einhaltung der gesetzlichen Überprüfungen 

Sicherheits- und Betriebsbegehungen 

 

Sie sehen, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitersicherheit ist ein Fass ohne Boden und kann schnell Ausmaße annehmen, sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Ressourcenknappheit. Hier stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Brandschutz

Ermittlung des Ist-Standes inklusive brandschutztechnischer Begehung sowie einer Sicherheitsbegehung 

Erstellung eines Brandschutzplans und Brandschutzbuchs  

Durchführung einer Brandalarmübung mit Evakuierungstest inklusive Dokumentation und Festlegung von Maßnahmen. 

Schulung der Mitarbeiter und Ausbildung von Brandschutzhelfern. 

Laufende Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes. 

Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen 

REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG IHRER BETRIEBSANLAGEN Gewerbeordnung § 82b 

Jeder Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage ist per Paragraph 82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 dazu verpflichtet diese regelmäßig überprüfen zu lassen. Sie sind damit nicht nur auf der sicheren Seite, sondern bekommen gleichzeitig auch wertvolle Informationen über den Ist-Stand Ihrer Betriebsanlagen.

 

Als Inhaber müssen Sie die Prüfung rechtzeitig und ohne Aufforderung der zuständigen Behörde veranlassen.

 

Nicht jeder hat das notwendige Know-How oder die Zeit, um eine regelmäßige Betriebsanlagenprüfung gemäß Gewerbeordnung durchzuführen. Ich kümmere mich um die regelmäßige Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 

 

Was wird geprüft? 

Im Einklang mit § 82b der Gewerbeordnung 1994 prüfe ich: 

Die Genehemigungsbescheide und deren Übereinstimmung mit den ihnen zu Grunde liegenden Projektunterlagen. 

Den genehmigten Bestand in Bezug auf die tatsächliche Anlage. 

Die Einhaltung aller geltenden gewerberechtlichen Vorschriften seitens der Anlage. 

Ob die gemäß § 356b anzuwendenden Vorschriften ebenfalls zutreffen.